RS0015532 – OGH Rechtssatz
Zur Antragstellung nach § 812 ABGB sind auch Noterben, die eine Erbserklärung abgegeben haben, wegen widersprechender Erbserklärungen aber auf den Rechtsweg verwiesen wurden, berechtigt. Zur Begründung des Antrages können sie jedoch nur Umstände heranziehen, daher z.B. nicht das Bestehen einer fideikommissarischen Substitution zu ihren Gunsten oder die Ungültigkeit des Testamentes.