RS0022379 – OGH Rechtssatz
Der an der Ehescheidung schuldlos Gattenteil kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen. Die Regel des § 877 ABGB ist auch hier anzuwenden. Bei der Auseinandersetzung, die demnach zu einer Zug - um - Zug - Leistung führen muß, sind auch Sonderansprüche eines Gatten gegen den anderen, wie zB gerichtlich zugesprochene Prozeßkosten aus dem Ehescheidungsverfahren zu berücksichtigen, wobei auch aufgerechnet werden kann.