RS0013078 – OGH Rechtssatz
Wer die Absonderung des Nachlasses begehrt, muss trotz der Bestimmungen des § 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 812 ABGB wenigstens behaupten. Insoweit tritt an die Stelle der Offizialmaxime die Dispositionsmaxime.