RS0038610 – OGH Rechtssatz
§ 85 GOG findet auch im Verfahren in Grundbuchssachen Anwendung. Für das Rechtsmittelverfahren gelten nicht die §§ 126 ff GBG, sondern § 14 AußStrG. Der Vorwurf der Parteilichkeit eines Richters ist als beleidigender Ausfall im Sinne des § 85 GOG anzusehen. Gegen eine vom Rekursgericht selbst verhängte Ordnungsstrafe ist der Rekurs auch dann zulässig, wenn die Ordnungsstrafe den Betrag von 500,-- S nicht übersteigt.