RS0022192 – OGH Rechtssatz
Der Rechtsgrund der "Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben", liegt im Erbrecht. Die Zuständigkeitsvorschrift des § 77 Abs 2 JN kommt für Klagen, womit die Aufhebung einer durch eine Erbübereinkommen begründeten Erwerbsgesellschaft begehrt wird, nicht in Betracht.