RS0004905 – OGH Rechtssatz
Gem § 127 Abs 2 AußStrG kann im Zuge eines Erbrechtsstreites eine einstweilige Verfügung durch Nachlaßsequestration durch das Prozeßgericht bewilligt werden, unbeschadet der Tatsache, daß sonst einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines Feststellungsanspruches unzulässig sind.