Gem § 127 Abs 2 AußStrG kann im Zuge eines Erbrechtsstreites eine einstweilige Verfügung durch Nachlaßsequestration durch das Prozeßgericht bewilligt werden, unbeschadet der Tatsache, daß sonst einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines Feststellungsanspruches unzulässig sind.
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