JudikaturOGH

RS0004499 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 1952

Bedarf es zur Durchsetzung eines Anspruches auf Einräumung eines bücherlichen Rechtes der Abtrennung eines Teiles eines Grundbuchskörpers und damit der Anfertigung einer Teilungsurkunde, so ist vorerst zur Beschaffung des Teilungsplanes die Exekution nach § 353 EO zu bewilligen und die betreibende Partei zur Vornahme der Anfertigung des Teilungsplanes durch einen Dritten zu ermächtigen.

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