Wenngleich im Rechtsstreit über die Unwirksamkeit einer Kündigung die Ansprüche auf das bereits fällige Entgelt mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten, ist dennoch ein Feststellungsinteresse des Klägers bezüglich der künftigen Ansprüche gegeben. Eine Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO ist daher zulässig.
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