Wurde ein Pachtvertrag zu dem beiden Parteien bekannten Zweck geschlossen, die Geschäftsführung eines Dritten, mit dem der Verpächter zunächst in Verbindung war, gegenüber der Gewerbebehörde zu decken, so liegt kein Scheingeschäft, sondern ein Umweggeschäft vor, auf das § 916 ABGB nicht anwendbar ist. Auch in diesem Falle haftet der Pächter dem Verpächter für das Verhalten des Dritten.
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