Die Bestellung eines Subkommitees (Personalausschusses) des Aufsichtsrates, bestehend aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einem seiner Stellvertreter ist durch § 92 AktG gedeckt. Diesem Personalausschuß kann die Festlegung der Jahresremuneration und die Bewilligung und Passierung sogenannter Vertrauensspesen übertragen werden.
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