JudikaturOGH

RS0008261 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 1952

Eine Genehmigung im Sinne des § 166 AußStrG kann nicht erfolgen, wenn derjenige, der nach dem Inhalt des Erbübereinkommens eine Verpflichtung übernommen hat, das Abhandlungsprotokoll nicht unterschrieben und eine verbindliche Willenserklärung bestritten hat.

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