RS0008261 – OGH Rechtssatz
Eine Genehmigung im Sinne des § 166 AußStrG kann nicht erfolgen, wenn derjenige, der nach dem Inhalt des Erbübereinkommens eine Verpflichtung übernommen hat, das Abhandlungsprotokoll nicht unterschrieben und eine verbindliche Willenserklärung bestritten hat.