JudikaturOGH

RS0078954 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1952

Zur Strafbarkeit nach § 8 UWG ist erforderlich, daß dem Täter die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen und die volle Kenntnis ihrer Unwahrheit nachgewiesen wird; bedingter böser Vorsatz und Fahrlässigkeit genügen also nicht.

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