JudikaturOGH

RS0044796 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2008

Der Forderung des § 562 ZPO ist genüge getan, wenn die Bezeichnung des Bestandgegenstandes derart ist, daß ein Zweifel in dieser Richtung für den Gegner nicht bestanden hat und daß daher die spätere genaue Bezeichnung keine unzulässige Ergänzung darstellt.

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