RS0021115 – OGH Rechtssatz
Nach § 1052 ABGB kann selbst dann, wenn die Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles, die beim Vertragsabschluß nicht bekannt sein mußten, gefährdet ist, der zur Vorleistung Verpflichtete nicht vom Vertrage zurücktreten, sondern seine Leistung nur bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder deren Sicherstellung verweigern.