Wenn die Anfechtung des Meistbotsverteilungsbeschlusses auf eine Gesetzwidrigkeit oder einem Verstoß gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der §§ 216, 217 EO gestützt wird, dann sind entgegen dem Wortlaut des § 234 Abs 1 EO auch diejenigen Beteiligten zum Rekurse legitimiert, die in der Verteilungstagsatzung keinen Widerspruch erhoben haben oder nicht anwesend waren.
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