JudikaturOGH

RS0001172 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1996

Die Unmöglichkeit einer Handlung (zB wenn diese nicht allein vom Willen des Verpflichteten, sondern auch vom Willen Dritten abhängig ist) muß von amts wegen berücksichtigt werden. Der Verpflichtete muß sie nicht mittels Einwendungen geltend machen.

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