RS0036952 – OGH Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht Tatsachen berücksichtigt, die sich erst nach dem Urteil erster Instanz ereignet haben und die Berufungsverhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen wurde, um Ergebnisse eines anderen Verfahrens abzuwarten, wurde zwar gegen das Novenverbot verstoßen, doch kann dies nicht mit Revision geltend gemacht werden.