RS0029489 – OGH Rechtssatz
Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung sind auch Umstände zu berücksichtigen, die dem Dienstgeber infolge des Verhaltens des Dienstnehmers erst nach der Entlassung bekanntgeworden sind. Der Umstand, daß der Dienstnehmer schon bei oder vor der Entlassung arbeitsunfähig war, mag es auch erst nachträglich dem Dienstgeber bekanntgeworden sein, schließt die Wirksamkeit der Entlassung aus.