JudikaturOGH

RS0035518 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2025

Ein nach dem Gesetze bis zur nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung aufgeschobener Rekurs kann auch selbständig überreicht werden, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann (Spruch 215). Einer Partei, der durch den Beschluss auf Zulassung eines Nebenintervenienten keinerlei Verpflichtungen auferlegt oder sonstige Nachteile entstanden sind, mangelt jedoch die Rekurslegitimation.

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