RS0001020 – OGH Rechtssatz
Eine Exekution nach § 328 EO ist auch dann zulässig, wenn der Verpflichtete schon bücherlicher Eigentümer der unbeweglichen Sache ist, da diese Exekution nicht nur einen Anspruch der verpflichteten Partei auf Übertragung des Eigentums sondern auch auf Übergabe einer Liegenschaft betreffen kann. War der Anspruch der verpflichtetn Partei auf Übergabe im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung bereits erfüllt, so ist die Exekution - ohne daß es einer besonderen Einstellung bedürfe - wirkungslos, wie dei Pfändung und Überweisung einer nicht bestehenden Geldforderung.