RS0080574 – OGH Rechtssatz
Das FristenG ist auf die Frist des § 38 VersVG nicht anwendbar. § 38 VersVG enthält eine nicht widerlegbare Vermutung, die nur dann nicht anwendbar ist, wenn der Vertrag durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung beider Parteien aufrecht erhalten wurde. Die Klagefrist läuft vom Verfallstag der Prämie, das heißt mit dem Tag an, da der Versicherer die Einlösung der Polizze verlangen konnte, spätestens von der Vorlegung der Polizze an.