JudikaturOGH

RS0039046 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2022

Die Zurückweisung eines vorbereitenden Schriftsatzes ist als Verfügung nach §§ 229, 257, 258 ZPO anzusehen und gemäß § 257 Abs 2 ZPO nicht anfechtbar.

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