JudikaturOGH

RS0024656 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 1952

Die Vermutung des § 908 ABGB tritt nur ein, wenn die Hingabe des Geldbetrages einen integrierenden Bestandteil des Vertragsabschlusses darstellt. Ein zufälliger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsabschluß und Zahlung genügt nicht.

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