JudikaturOGH

RS0046969 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 1952

Wurde anläßlich einer durch die politischen Verhältnisse erzwungenen Ehescheidung von dem Gatten vereinbart, daß alles beim alten bleiben solle und nach dem Fortfall des ns - Regimes der frühere Zustand zwischen ihnen wieder hergestellt werden solle, so bedeutet dies, daß die sich aus § 91 ABGB ergebenden Wirkungen der Ehe trotz der nach außenhin erwirkten Ehescheidung weiter bestehen sollten. Der Errichtung eines Notariatsaktes bedurfte es hiebei nicht.

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