RS0046969 – OGH Rechtssatz
Wurde anläßlich einer durch die politischen Verhältnisse erzwungenen Ehescheidung von dem Gatten vereinbart, daß alles beim alten bleiben solle und nach dem Fortfall des ns - Regimes der frühere Zustand zwischen ihnen wieder hergestellt werden solle, so bedeutet dies, daß die sich aus § 91 ABGB ergebenden Wirkungen der Ehe trotz der nach außenhin erwirkten Ehescheidung weiter bestehen sollten. Der Errichtung eines Notariatsaktes bedurfte es hiebei nicht.