JudikaturOGH

RS0004467 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1989

Befindet sich in der Wohnung ein Dritter, der gleichfalls Bestandrechte an der Wohnung besitzt, so ist die Exekution einzustellen und dem betreibenden Gläubiger verbleibt nur die Klage nach § 368 EO.

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