JudikaturOGH

RS0000690 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2021

Ist der Verpflichtete nach Schaffung des Exekutionstitels, jedoch vor Einleitung des Exekutionsverfahrens gestorben, so ist § 34 EO analog anzuwenden. Hat die betreibende Partei als Verpflichtete den Verstorbenen bezeichnet, so ist diese unrichte Bezeichnung nach § 6 ZPO zu beheben.

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