RS0045968 – OGH Rechtssatz
§ 35 WRG (1934, jetzt § 39 WRG 1959) will nur den natürlichen Abfluß des Wassers schützen. Die Anlegung eines künstlichen, zur Ableitung des Niederschlagswassers dienenden Gerinnes kann dieser Gesetzesstelle nicht unterstellt werden. Für das Begehren auf Beseitigung einer solchen Anlage ist daher der Rechtsweg zulässig.