JudikaturOGH

RS0025426 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Dezember 1951

a) Wurde in einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft die Festsetzung des Kaufpreises durch die "zuständige Behörde" vorgesehen, so ist hiezu nach Wegfall der Preisregelungsvorschriften des zuständige Gericht berufen.

b) Wurde eine Frist, innerhalb welcher die Preisbestimmung von einem Dritten vorzunehmen ist, nicht vereinbart, so kann von dem im § 1056 ABGB vorgesehenen Rücktrittsrecht dennoch kein Gebrauch gemacht werden, wenn die Parteien auf jeden Fall gebunden sein wollten.

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