Wurde über die eingeklagte Forderung mittels Teilurteiles entschieden und ist das Verfahren über eine vom Beklagten eingewendete Gegenforderung noch anhängig, so kann eine auf Grund des Teilurteiles eingeleitete Exekution in sinngemässer Anwendung des § 42 Abs 1 Z 1 EO augeschoben werden. Eine einstweilige Verfügung des Inhaltes, dem Kläger werde verboten, über die ihm mit dem Teilurteil zuerkannte Forderung zu verfügen, ist daher zur Sicherung des Beklagten nicht erforderlich.
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