RS0040826 – OGH Rechtssatz
Wird das Klagebegehren als dem Grunde nach nicht zu Recht bestehend erkannt, so ist die Klage mit Endurteil abzuweisen. Die Fällung eines Zwischenurteiles mit dem Beisatz, es habe für den Fall der Rechtskraft als Endurteil zu gelten, widerstreitet dem Gesetze.