Sowohl § 88 Abs 1 JN als auch § 104 JN erfordern, dass in der Vereinbarung der Ort des Gerichtsstandes bzw des Erfüllungsortes namentlich angeführt ist. Auch die Bezugnahme auf eine der Vertragsurkunde nicht angeschlossene Urkunde genügt nicht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden