JudikaturOGH

RS0034113 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 1951

§ 1447 ABGB setzt eine dauernde Unmöglichkeit der Leistung voraus, ist daher auf eine Verhinderung an der Einhaltung der Leistungsfrist infolge einer behördlichen Maßnahme (vorübergehende Ausfuhrsperre) nicht anwendbar. Von Unerschwinglichkeit der Leistung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Leistung das wirtschaftliche Verderben des Schuldners, und zwar ohne dessen Verschulden, herbeiführen würde.

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