RS0048127 – OGH Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch nach § 154 ABGB setzt Vermögenslosigkeit des Elternteiles voraus. Vermögenslosigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsbedürftige zwar Vermögen hat, jedoch nur solches, das zur Bestreitung des Unterhaltes nicht verwertbar ist.