Der Unterhaltsanspruch nach § 154 ABGB setzt Vermögenslosigkeit des Elternteiles voraus. Vermögenslosigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsbedürftige zwar Vermögen hat, jedoch nur solches, das zur Bestreitung des Unterhaltes nicht verwertbar ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden