Aus der Unterlassung der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches während längerer Zeit kann noch nicht auf einen Verzicht geschlossen werden, wie überhaupt ein Recht durch Nichtausübung vor Ablauf der Verjährungsfrist an und für sich nicht verloren geht. Auch die Grundsätze von Treue und Glauben oder die Verkehrssitte verlangen nicht, dass der Gläubiger seine Forderung einmahne.
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