Nach § 367 Abs 2 EO muß die Erbringung der Gegenleistung nicht nur behauptet, sondern bewiesen werden.
Rückverweise
…diese muss nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem § 7 Abs 2 EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden (RIS Justiz RS0000267; vgl auch RS0004624). Dieser ständigen – von der Lehre gebilligten ( Heller/Berger/Stix I 4 215 ff [219 f]; Jakusch bzw Klicka in Angst/Oberhammer EO…
…sondern durch eine dem § 7 Abs 2 (iVm § 367 Abs 2) EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden (RS0000267; vgl auch RS0004624; RS0001434). Dieser ständigen Rechtsprechung ist das Rekursgericht gefolgt. [9] Eine Bewilligung der hier beantragten Exekution nach § 350 EO kommt somit nur in Betracht…