JudikaturOGH

RS0030482 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 1960

Die Arbeitsgerichte sind für Rechtsstreitigkeiten aus allen mit dem Arbeitsverhältnis wenigstens mittelbar im Zusammenhang stehenden Schädigungen zuständig, sofern nicht der Zusammenhang ein rein äußerlicher und zufälliger ist, so unter Umständen auch für Schadenersatzansprüche nach § 1320 ABGB.

Rückverweise