RS0030482 – OGH Rechtssatz
Die Arbeitsgerichte sind für Rechtsstreitigkeiten aus allen mit dem Arbeitsverhältnis wenigstens mittelbar im Zusammenhang stehenden Schädigungen zuständig, sofern nicht der Zusammenhang ein rein äußerlicher und zufälliger ist, so unter Umständen auch für Schadenersatzansprüche nach § 1320 ABGB.