Hat eine Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 72 AußStrG nicht stattgefunden und sind zur Erbschaft berufenen Personen nicht vorhanden, so hat eine Kündigung gegen die Verlassenschaft zu Handen eines zu bestellenden Kurators zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn das Abhandlungsgericht zu Unrecht eine Person zur Verfügung über die Mietrechte ermächtigt hat (s. auch 1 Ob 494/51).
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