RS0019424 – OGH Rechtssatz
Die einverständliche Auflösung eines Mietvertrages ist kein unentgeltliches Rechtsgeschäft, da sie für beide Teile die Befreiung von Pflichten zur Folge hat. Es bedarf für den Bevollmächtigten zur Auflösung des Mietvertrages keiner auf die Gattung des Geschäftes lautenden Vollmacht im Sinne des § 1008 ABGB, vielmehr genügt eine allgemeine Vollmacht.