RS0004536 – OGH Rechtssatz
Die im § 358 EO vorgeschriebene Vernehmung des Verpflichteten soll nicht diesem Gelegenheit geben, seine Einwendungen gegen den Anspruch vorzubringen, sondern sich nur auf die Frage der Durchführung der Exekution beschränken, weil die Exekutionsführung nach §§ 353 bis 357 EO unter Umständen gewisse Schwierigkeiten bietet.