RS0021102 – OGH Rechtssatz
Nach § 1052 ABGB kann der Vorleistungspflichtige zwar eine Sicherstellung begehren, nicht aber, wenn diese nicht geleistet wird, auf Erfüllung des Vertrages mit Umwandlung seiner Vorleistungspflicht in eine Pflicht zur Leistung Zug um Zug dringen.