Ein Angestellter, der innerhalb eines halben Jahres zweimal erkrankt ist, kann nicht bei der zweiten Erkrankung unter Hinweis darauf, daß die erste Erkrankung nicht die in § 8 Abs 1 AngG angeführte Dauer erreicht hat, für einen längeren als aus § 8 Abs 2 AngG sich ergebenden Zeitraum seine Bezüge begehren.
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