RS0077043 – OGH Rechtssatz
Bedingter böser Vorsatz genügt für das Vergehen nach § 91 UrhG. Ein Irrtum über die Frage, ob Urheberrechte deutscher Staatsangehöriger in Österreich Rechtsschutz genießen, schließt den bösen Vorsatz zur Begehung des Vergehens nach § 91 UrhG aus.