JudikaturOGH

RS0077043 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1975

Bedingter böser Vorsatz genügt für das Vergehen nach § 91 UrhG. Ein Irrtum über die Frage, ob Urheberrechte deutscher Staatsangehöriger in Österreich Rechtsschutz genießen, schließt den bösen Vorsatz zur Begehung des Vergehens nach § 91 UrhG aus.

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