JudikaturOGH

RS0049251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 1951

Ein von einem Abwesenheitskurator abgeschlossener Rückstellungsvergleich über Liegenschaften ist vom Pflegschaftsgericht und nicht nach § 109 Abs 2 JN vom Gerichtshof erster Instanz zu genehmigen.

Rückverweise