JudikaturOGH

RS0024902 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1951

Wird ein Mieter bei Gemeinschaftsmiete durch Verfügungen des anderen Mieters im Mietrecht beeinträchtigt, ist kein Verwalter zu bestellen, sondern unter der Voraussetzung des § 835 ABGB Abhilfe beim Außerstreitrichter zu suchen.

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