Die Fragestellung an die Geschwornen kann im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes der Z 6 des § 345 StPO auch dann gerügt und bekämpft werden, wenn der Nichtigkeitswerber eine Abänderung oder Ergänzung der Fragen zu beantragen unterlassen hat. Voraussetzungen für die Stellung von Zusatzfragen (Notwehr - Notstand). Zum Begriff der Notwehr - Notstand.
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