RS0013784 – OGH Rechtssatz
Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes ist, mag er auch selbst Miteigentümer sein, gem § 837 ABGB als Machthaber aller Miteigentümer anzusehen und nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Gesetzesstelle verpflichtet, ordentlich Rechnung zu legen.