RS0030821 – OGH Rechtssatz
Ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Begehrungsneurose ist dann anzunehmen, wenn der Verletzte sich der seinen Wunschtendenzen zugrundeliegenden Krankheitserscheinungen nicht bewußt oder infolge besonderer Veranlagung außer Stande ist, diesen Wunschtendenzen zu begegnen.