JudikaturOGH

RS0034952 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 1951

§ 1500 ABGB findet auch auf den Eigentumserwerb durch Zuschlag bei solchen nicht verbücherten Rechten, die den Vorrang vor dem Befriedigungsrecht oder Pfandrecht des betreibenden Gläubigers hätten, Anwendung.

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