RS0003822 – OGH Rechtssatz
Die Verfallserklärung einer Sicherheit nach § 280 Abs 1 EO hat die gleichen Wirkungen wie ein vollzogener Verkauf. Es kann daher an die Verteilung der Sicherheit geschritten werden, auch wenn noch nicht alle Gegenstände, auf die sich der Antrag auf freihändigen Verkauf bezogen hat, verkauft sind.