RS0035166 – OGH Rechtssatz
Werden in einer gegen eine Verlassenschaft gerichteten Klage die vertretungsbefugten Erben nicht richtig bezeichnet, so kann dies nicht zur Zurückweisung der Klage nach § 6 ZPO führen, sondern nur äußerstenfalls zur Nichtigerklärung des Verfahrens von der Klagszustellung an.